AGB – Allgemeine Geschäftsbedingung

Stand 01.06.2018

  1. Allgemeines

1.1 Im Nachfolgenden wird Debo Agrarservice, Markus Debo, Außerhalb, 55268 Nieder-Olm mit DA bezeichnet.

1.2 DA nimmt Aufträge ausschließlich zu den AGB in der aktuellsten Form entgegen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.

1.3 Im Rahmen der aktuellen Datenschutzverordnung akzeptiert der Auftraggeber die Nutzung seiner Daten auf Grundlage des Allgemeiner Datenschutzhinweis des DA in ihrer aktuellsten Form.

1.4 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sofort nach deren Veröffentlichung auf der debo-agrarservice.de – Webseite wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.

1.5 Sollte der Auftraggeber der aktuellen AGB widersprechen, hat DA ein Sonderkündigungsrecht.

Wurden bereits Leistungen durch die DA erbracht, werden diese sofern möglich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung berechnet. Ist dies nicht möglich, z.B. Festpreis für die Gesamtleistung, wird die erbrachte Teilleistung auf Grundlage des ortsüblichen Preises (BGB § 632) für die Leistung berechnet.

  1. Preise

2.1 Angebote von DA sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die von DA genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen.

2.2 Die von DA genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3 Bei Dauerschuldverhältnissen ist DA berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

2.4 Sollte die Leistungserbringung, aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden können, kann DA bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert und zusätzlich dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

2.5 Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann DA angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Leistungserbringung Witterungs- oder Bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohem technischen Aufwand zu realisieren sein, ist DA nicht zur Leistungserfüllung verpflichtet und kann vom Vertrag zurücktreten.

2.6 Gibt der Auftraggeber Mehrleistungen in Auftrag, die bei Vertragsschluss nicht Vertragsgegenstand waren, kann DA diese Mehrkosten, ohne weiteres Angebot oder Auftragsbestätigung, gemäß dem Ortsüblichen Preis (BGB § 632) in Rechnung stellen. 

  1. Ausführung

3.1 DA wird die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. DA stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Leistungserbringung bereit. Die Bedienung und Einstellung Maschinen von DA erfolgt durch die Mitarbeiter von DA.

3.2 Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn DA hierzu seine ausdrückliche  Zustimmung erklärt. In diesem Fall ist DA bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.

3.3 Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet DA nicht für deren sachgerechten und fristgerechten Einsatz.

3.4 Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf die mangelnde Eignung, der von DA nicht angestellten Arbeitskräfte beruhen, haftet DA nicht.

3.5 Für Pflanzenschutzarbeiten verwendet DA nur von der BBA anerkannte Mittel und setzt sie nach der Empfehlung der BBA und des Herstellers ein, im Zweifel nach dem vorgegebenen Mittelwert. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass DA für Schäden jeglicher Art die Haftung übernimmt.

3.6 DA ist berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von 100 qm unbehandelt zu lassen.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, DA und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährliche Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht, bzw. nur schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch DA die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquelle freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei der Durchführung des Auftrags anfallenden und von DA nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet DA auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

  1. Termine

4.1 Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h mindestens 2 Wochen im Voraus mit DA abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt DA innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies DA mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

4.2 Bei Verzögerungen, die DA zu vertreten hat, wie z.B. Schlechtwetter Perioden, Betriebsstörungen, bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, ist DA nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. DA ist sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge Ihrer Annahme bei DA durchzuführen.

4.3 Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit DA zurücktreten, wenn DA die Verzögerung zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber DA zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

  1. Verkehrssicherungspflicht

5.1 Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen von DA befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich DA gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verstoß des Punktes 5.2, DA von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

5.4 Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber DA, sämtliche Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme (Punkt 5.2) im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten von DA entstehen, zu übernehmen bzw. diese DA zu erstatten.

  1. Haftung

6.1.1 Für Mängel seiner Leistungen haftet DA nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

6.1.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DA dem Vertragspartner nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des DA auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbeschränkung auch im Falle eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des DA gilt. Die Haftung des DA ist auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

6.1.3 Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten durch DA bzw. bei Säharbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

6.2 Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von DA ausgeführt, so haftet DA nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, DA von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

6.3 Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch die Leistungserbringung von DA oder die Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

6.4 Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernimmt DA die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und für den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen DA unverzüglich nach Kenntnis, in Schriftform mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten mehr als 6 Monate verstrichen, so gelten die Ansprüche als verjährt. Die Beweislast der fristgerechten und ordnungsgemäßen Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haftet DA nicht für Schäden, die nicht auf Zeit- und Termingerechte Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen.

6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist.

6.6.1 DA haftet nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

6.6.2 DA haftet nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung etc.

6.6.3 DA haftet nicht für den falschen Zeitpunkte der Ernte sowie sonstiger Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind.

6.6.4 DA haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von DA zu vertretende Termin-verschiebungen entstehen, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

6.6.5. DA haftet nicht für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung der Lieferungen sowie der Ernteprodukte.

6.7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber DA, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jadgpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern.

6.7.2 Der Auftraggeber stellt DA von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen.

6.7.3 Der Auftraggeber haftet DA gegenüber für Schäden an den Maschinen, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden.

6.7.4 DA haftet nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der von DA erstellten Silage mit Tieren, Tierresten, Tiertteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus.

6.8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber DA, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch DA zu bearbeitenden Fläche einzusehen und DA auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsausführung durch DA eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber DA von jegliche Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen von DA entstehen sowie für Folgeschäden.

6.8.2 Die Haftungsfreistellung zugunsten von DA gilt nicht, wenn der Auftraggeber DA vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch DA beschädigt werden.

6.8.3 Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten von DA auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

6.9.1 Soweit DA haftet, ist DA berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel, usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass DA ein Verschulden trifft.

6.9.2 Sind Nachbesserung und Ersatzlieferung erfolglos, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

6.9.3 Haftet DA für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich die Haftung durch DA auf die Höhe der Vertraglich zugesicherten Vergütung. Eine Beweisführung (BGB §276) für einen durch DA grobfahrlässig herbeigeführten Schaden, bleibt hiervon unberührt.

6.9.4 Verleihen oder vermietet DA Geräte, so sind Schäden an den Maschinen unverzüglich DA mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher DA oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.

6.9.5 Von DA gemietete oder entliehene Geräte sind DA in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass DA gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

DA liefert unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung Forderungen von DA aus der Geschäftsverbindung mit den Kunden von DA bleibt die Ware das Eigentum von DA. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für DA als Hersteller. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden von DA an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnunsgwert) auf DA übergeht. Der Kunde von DA verwahrt das Miteigentum für DA unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf das Eigentum von DA wird der Kunde von DA auf das Eigentum von DA hinweisen und DA unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet des Eigentumsvorbehaltes von DA haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

  1. Rücktrittsrecht

DA kann die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Flächen oder der Kulturen ablehnen.

  1. Vergütungen

9.1 DA ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises zu verlangen.

9.2 Zahlungen sind stets 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. der Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.

9.3 Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

9.4 Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung der Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.

9.5 Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen die Forderung von DA ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von DA anerkannt oder gegen DA rechtskräftig tituliert ist.

9.6 Nimmt der Kunde von DA Ware oder Dienstleistung nicht ab, so ist DA berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages, mit einer Nachfrist von 14 Tagen zu Erklären, dass mit Ablauf der Frist, DA die Erfüllung des Vertrages ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist DA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. DA ist berechtigt, 20% der zustehenden Vergütung oder des DA zustehenden Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass DA ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird.

9.7 Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ist DA berechtigt, Ersatz der von DA bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

10.1 Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Schrifterfordernis. Jedwede mündliche Absprachen sind gegenstandslos.

10.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand: Mainz.

10.3 Für die von DA auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages und / oder des Datenschutzhinweises unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

PDF zum Download: AGB

Dungausbringung
GPS Reben pflanzen
Weinberg entlauben
Traubenernte